Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.09.1997 — BGBl. II Nr. 142/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.1997 § → § BGBl. II Nr. 142/1997
§ 1401.09.199331.08.1997 BGBl. Nr. 388/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Schülervertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 142/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß Paragraph 4, gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von Paragraph eins, auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß Paragraph eins, gewählten Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
  2. Absatz 2,An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend von Paragraph eins, auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
  3. Absatz 3,An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (Paragraph 2, Absatz 3,), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12127294

alte Dokumentnummer

N7199763426J