Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/1997Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß § 4 gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß § 1 gewählten Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter auszuüben.An Schulen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang haben die gemäß Paragraph 4, gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter abweichend von Paragraph eins, auch die Funktionen der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben bzw. haben die gemäß Paragraph eins, gewählten Klassensprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
(2)Absatz 2,An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend von § 1 auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.An berufsbildenden Schulen, an denen Fachabteilungen mit nur einer Klasse oder einem Jahrgang geführt werden, haben die gewählten Abteilungssprecher und deren Stellvertreter abweichend von Paragraph eins, auch die Funktion der Klassensprecher oder Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
(3)Absatz 3,An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (§ 2 Abs. 3), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.An berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird (Paragraph 2, Absatz 3,), haben die gewählten Schulsprecher und deren Stellvertreter auch die Funktionen der Abteilungssprecher und deren Stellvertreter auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12127294
alte Dokumentnummer
N7199763426J