Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Schülervertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1993Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Für die Wahl des Schulsprechers, dessen Stellvertreter und deren drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß an Berufsschulen mit ganzjährigem und lehrgangsmäßigem Unterricht sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12124917
Alte Dokumentnummer
N7199328371J