Rechtstracker.at

§ 27 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 524/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.08.199830.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2701.10.199331.07.1998 § → § BGBl. Nr. 524/1993
§ 2701.09.199030.09.1993 BGBl. Nr. 370/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 524/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Inskription

Paragraph 27, (1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Hochschule, daß er das gewählte Studium (Paragraph 5, Ziffer 2 und 3, Paragraphen 16 und 17) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Der ordentliche Hörer hat überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den zentralen künstlerischen Fächern zu absolvieren beabsichtigt.

  1. Absatz 2,Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan der Besuch von der Ablegung einer Prüfung oder von der Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer diese Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.
  2. Absatz 3,Fremdsprachige ordentliche Hörer haben, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, bis zum Ende des zweiten inskribierten Semesters den Nachweis zu erbringen, daß sie die deutsche Sprache in einem zum Verständnis der Lehrveranstaltungen ausreichendem Ausmaß beherrschen. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer die notwendigen Deutschkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung oder eine vergleichbare Ausbildung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt erbracht, so ist eine weitere Inskription bis zur Erbringung des Nachweises ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Studierende, die keine Reifeprüfung abgelegt haben, sind verpflichtet, eine Lehrveranstaltung aus Kulturkunde durch eine Prüfung (erfolgreiche Teilnahme) abzuschließen.
  4. Absatz 5,Voraussetzung für die Inskription einer Lehrveranstaltung aus einem zentralen künstlerischen Fach ist die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung für jene Studienrichtung, für die diese Lehrveranstaltung eingerichtet wurde. Die Wünsche des Studierenden sind von den einzelnen Lehrern insoweit zu berücksichtigen, als dies ihre Auslastung zuläßt. Im Zweifelsfall hat der Prüfungssenat zu entscheiden, welche Lehrer den Studierenden in den zentralen künstlerischen Fächern zu unterrichten haben.
  5. Absatz 6,Die zuständigen Abteilungskollegien (Akademiekollegium) haben bei Platzmangel durch die Einrichtung von Parallellehrveranstaltungen in den sonstigen Pflichtfächern und in den Wahlfächern dafür vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können.
  6. Absatz 7,Der ordentliche Hörer ist berechtigt, im Laufe des Studiums Lehrveranstaltungen aus zentralen künstlerischen Fächern bei anderen als den gemäß Absatz 6, bestimmten Lehrern zu inskribieren (Lehrerwechsel). Die Inskription ist nur dann zulässig, wenn der Lehrer, bei dem der Studierende nunmehr zu inskribieren wünscht, seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Lehrer auf Grund der Zahl der von ihm zu betreuenden ordentlichen Hörer ausgelastet ist oder wegen der bisherigen andersartigen technischen oder stilistischen Unterweisung des Studierenden eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums in den zentralen künstlerischen Fächern nicht gewährleisten kann.
  7. Absatz 8,Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.
  8. Absatz 9,Hat ein ordentlicher Hörer einer der Studienrichtungen 2 bis 37 der Anlage A oder der Studienrichtungen der Anlage B die für das Studium (den betreffenden Studienabschnitt) festgesetzte Zahl einrechenbarer Semester bereits inskribiert, jedoch noch nicht alle für die Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, so ist er unbeschadet der im Paragraph 18, Absatz 7, vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeit in den zentralen künstlerischen Fächern nur dann zu unterrichten, wenn es für den erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung erforderlich ist. Darüber hat der Rektor auf Grund von Gutachten der Leiter der zuletzt besuchten Lehrveranstaltungen in den zentralen künstlerischen Fächern und des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission zu entscheiden. Die Inskription ist jedoch spätestens bis zum zweiten folgenden Semester zulässig. Hat der Studierende auch bis zum Ende dieses Semesters die vorgesehenen Vorprüfungen noch nicht abgelegt, so ist er von der Fortsetzung dieses Studiums an jeder inländischen Hochschule und von der neuerlichen Aufnahme desselben Studiums an derselben Hochschule ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124980

Alte Dokumentnummer

N7199329225J