Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Beurlaubung und Studienbehinderung
§ 28. (1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen zum Studium an einer ausländischen Lehranstalt oder zur Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten vom Rektor auf die Dauer von höchstens vier Semestern zu beurlauben.Paragraph 28, (1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen zum Studium an einer ausländischen Lehranstalt oder zur Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten vom Rektor auf die Dauer von höchstens vier Semestern zu beurlauben.
(2)Absatz 2,Beurlaubte ordentliche Hörer, die dem Rektorat vor Ablauf ihres Urlaubes die Fortsetzung ihrer Studien angezeigt haben, sind berechtigt, ihre Studien bei jenen Lehrern der zentralen künstlerischen Fächer fortzusetzen, deren Lehrveranstaltungen sie unmittelbar vor Antritt des Urlaubes inskribiert hatten.
(3)Absatz 3,Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben im Verband der Hochschule (§ 23).Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben im Verband der Hochschule (Paragraph 23,).
(4)Absatz 4,Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 44 Abs. 2 Z 2) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12120913
Alte Dokumentnummer
N7198310600Y