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§ 28 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.10.198331.07.1998 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Beurlaubung und Studienbehinderung

Paragraph 28, (1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen zum Studium an einer ausländischen Lehranstalt oder zur Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten vom Rektor auf die Dauer von höchstens vier Semestern zu beurlauben.

  1. Absatz 2,Beurlaubte ordentliche Hörer, die dem Rektorat vor Ablauf ihres Urlaubes die Fortsetzung ihrer Studien angezeigt haben, sind berechtigt, ihre Studien bei jenen Lehrern der zentralen künstlerischen Fächer fortzusetzen, deren Lehrveranstaltungen sie unmittelbar vor Antritt des Urlaubes inskribiert hatten.

  1. Absatz 3,Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben im Verband der Hochschule (Paragraph 23,).

  1. Absatz 4,Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120913

Alte Dokumentnummer

N7198310600Y