Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Einrechnung von Semestern
§ 29. (1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen, wenn der Studierende in allen zentralen künstlerischen Fächern positiv beurteilt wurde.Paragraph 29, (1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen, wenn der Studierende in allen zentralen künstlerischen Fächern positiv beurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die an einer inländischen Hochschule eingerechneten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortseztung desselben Studiums an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(3)Absatz 3,Ordentlichen Hörern, welche die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (§ 23 Abs. 3) nicht rechtzeitig ablegen, dürfen inskribierte Semester bis zur Ablegung Ergänzungsprüfungen nicht eingerechnet werden.Ordentlichen Hörern, welche die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (Paragraph 23, Absatz 3,) nicht rechtzeitig ablegen, dürfen inskribierte Semester bis zur Ablegung Ergänzungsprüfungen nicht eingerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12120914
Alte Dokumentnummer
N7198310601Y