Rechtstracker.at

§ 39 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3901.10.198330.09.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Benotung

Paragraph 39, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen aus zentralen künstlerischen Fächern sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus anderen künstlerischen Fächern ist mit den Noten "sehr gut" und "mit Erfolg", kein Erfolg mit der Note "ohne Erfolg" zu beurteilen.

  1. Absatz 2,In anderen Fächern ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "genügend", kein Erfolg mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.
  2. Absatz 3,Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.
  3. Absatz 4,Umfaßt eine Prüfung gemäß Absatz eins und 2 mehrere Prüfungsteile, so gilt sie als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. Bei Prüfungen gemäß Absatz eins, hat die Note aus dem Fach "sehr gut" zu lauten, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile mit "sehr gut" beurteilt wurden. Bei Prüfungen gemäß Absatz 2, ist die Note aus dem Fach der Durchschnittswert, der aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zu ermitteln ist.
  4. Absatz 5,Besteht eine Diplomprüfung aus mehreren Fächern oder umfaßt sie mehrere Prüfungsteile, so gilt sie dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach oder jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. In diesem Fall lautet die Gesamtnote "mit Erfolg". Die Gesamtnote hat "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu lauten, wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsteile die Note "sehr gut" lautete. Bei Diplomprüfungen aus nur einem zentralen künstlerischen Fach hat an die Stelle der Note "sehr gut" die Note "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu treten.
  5. Absatz 6,Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem Prüfer zu.
  6. Absatz 7,Bei Lehrveranstaltungen, die eine Beurteilung der individuellen Leistung im Sinne der Absatz eins und 2 nicht zulassen, ist von einer Benotung abzusehen. Hat der Studierende eine solche Lehrveranstaltung in einem für das Erreichen des Lehrzieles erforderlichen Ausmaß besucht, so ist ihm auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124984

Alte Dokumentnummer

N7199329229J