Rechtstracker.at

§ 38 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.07.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.10.199331.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3801.09.199030.09.1993 BGBl. Nr. 370/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

Absatz 7 :, Verfassungsbestimmung

Text

Prüfer

Paragraph 38, (1) Zur Abhaltung von Aufnahmsprüfungen und Prüfungen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ist für jede Studienrichtung an jeder Hochschule ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Als Hochschulprofessoren haben auch jene Lehrer zu gelten, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes oder gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der Kunsthochschulordnung eine Klasse leiten, oder die gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 mit der zeitweiligen Vertretung in der Leitung einer Meisterschule betraut wurden. An den Kunsthochschulen gehören dem Prüfungssenat ferner der (die) für die betreffende Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, an. Besteht die Aufnahmsprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so können für diese jeweils einzelne oder mehrere Teilsenate aus den Mitgliedern des Prüfungssenates gebildet werden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums (des Akademiekollegiums) zusätzliche Mitglieder für den Prüfungssenat oder für einzelne Teilsenate aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Ein Prüfungssenat und ein Teilsenat sind beschlußfähig, wenn neben dem jeweiligen Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

  1. Absatz 2,Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an jeder Hochschule für Musik und darstellende Kunst für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender, der (die) für die Studienrichtung zuständige(n) Abteilungsleiter oder dessen (deren) Stellvertreter, sofern dieser nicht ohnehin Vorsitzender des Prüfungssenates ist, sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Die Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Soweit dies pädagogisch notwendig ist, hat der Rektor auf Vorschlag des zuständigen Abteilungskollegiums zusätzliche Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreis fachzuständiger Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragten, in Ermangelung solcher Lehrer fachverwandte Hochschulprofessoren zu bestellen. Außerdem kann der Prüfungssenat bei Bedarf besonders qualifizierte Fachleute, die nicht der Hochschule angehören, zu seinen Mitgliedern bestellen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Dem Prüfungssenat dürfen im Einzelfall neben dem Vorsitzenden höchstens zehn Mitglieder angehören.
  2. Absatz 3,Zur Abhaltung von Diplomprüfungen ist an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und an der Akademie der bildenden Künste in Wien für jede Studienrichtung ein Prüfungssenat zu bilden, dem der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor als Vorsitzender sowie sämtliche Hochschulprofessoren, die in der betreffenden Studienrichtung ein zentrales künstlerisches Fach vertreten, angehören. Sind in einer Studienrichtung weniger als zwei Hochschulprofessoren mit der Lehre eines zentralen künstlerischen Faches betraut, so hat der Rektor weitere Mitglieder des Prüfungssenates aus dem Kreise jener Hochschulprofessoren, die ein fachverwandtes zentrales künstlerisches Fach vertreten, namhaft zu machen. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 4,Sieht der Studienplan im Rahmen einer Diplomprüfung neben der Realisierung künstlerischer Aufgaben (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine Prüfungsarbeit oder eine schriftliche Prüfung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,) vor, so hat, sofern in den Anlagen A und B nichts anderes bestimmt wird, der Vorsitzende des Prüfungssenates zu entscheiden, welche Mitglieder des Senates die Prüfungsfragen auszuarbeiten bzw. das Thema der Prüfungsarbeit zu bestimmen und die Benotung vorzunehmen haben.
  4. Absatz 5,Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Leiter der Lehrveranstaltung zu beurteilen. Prüfungen aus anderen als den zentralen künstlerischen Fächern sind von den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen abzuhalten.
  5. Absatz 6,Umfaßt die Abschlußprüfung eines Lehrganges oder Kurses mehrere Fächer, so ist sie vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den einzelnen Fächern als Prüfer angehören. Einer der Prüfer ist vom Rektor zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.
  6. Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124983

Alte Dokumentnummer

N7199329228J