Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Benotung
§ 39. (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen aus zentralen künstlerischen Fächern sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus anderen künstlerischen Fächern ist mit den Noten "sehr gut" und "mit Erfolg", kein Erfolg mit der Note "ohne Erfolg" zu beurteilen.Paragraph 39, (1) Der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen aus zentralen künstlerischen Fächern sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus anderen künstlerischen Fächern ist mit den Noten "sehr gut" und "mit Erfolg", kein Erfolg mit der Note "ohne Erfolg" zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In anderen Fächern ist der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Prüfungen mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "genügend", kein Erfolg mit der Note "nicht genügend" zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.
(4)Absatz 4,Umfaßt eine Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 mehrere Prüfungsteile, so gilt sie als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 hat die Note aus dem Fach "sehr gut" zu lauten, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile mit "sehr gut" beurteilt wurden. Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 ist die Note aus dem Fach der Durchschnittswert, der aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zu ermitteln ist.Umfaßt eine Prüfung gemäß Absatz eins und 2 mehrere Prüfungsteile, so gilt sie als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. Bei Prüfungen gemäß Absatz eins, hat die Note aus dem Fach "sehr gut" zu lauten, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsteile mit "sehr gut" beurteilt wurden. Bei Prüfungen gemäß Absatz 2, ist die Note aus dem Fach der Durchschnittswert, der aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zu ermitteln ist.
(5)Absatz 5,Besteht eine Diplomprüfung aus mehreren Fächern oder umfaßt sie mehrere Prüfungsteile, so gilt sie dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach oder jeder Prüfungsteil positiv beurteilt wurde. In diesem Fall lautet die Gesamtnote "mit Erfolg". Die Gesamtnote hat "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu lauten, wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer bzw. der Prüfungsteile die Note "sehr gut" lautete. Bei Diplomprüfungen aus nur einem zentralen künstlerischen Fach hat an die Stelle der Note "sehr gut" die Note "mit ausgezeichnetem Erfolg" zu treten.
(6)Absatz 6,Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 44 Abs. 2 Z 2) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem Prüfer zu.Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Prüfung ohne wichtigen Grund (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2,) vorzeitig abbricht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Prüfungssenat und bei Einzelprüfungen dem Prüfer zu.
(7)Absatz 7,Bei Lehrveranstaltungen, die eine Beurteilung der individuellen Leistung im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht zulassen, ist von einer Benotung abzusehen. Hat der Studierende eine solche Lehrveranstaltung in einem für das Erreichen des Lehrzieles erforderlichen Ausmaß besucht, so ist ihm auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.Bei Lehrveranstaltungen, die eine Beurteilung der individuellen Leistung im Sinne der Absatz eins und 2 nicht zulassen, ist von einer Benotung abzusehen. Hat der Studierende eine solche Lehrveranstaltung in einem für das Erreichen des Lehrzieles erforderlichen Ausmaß besucht, so ist ihm auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12124984
Alte Dokumentnummer
N7199329229J