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§ 25 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2501.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gastprofessoren/Gastprofessorinnen

Paragraph 25, (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

  1. Absatz 2,Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      Abhaltung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4,Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125132

Alte Dokumentnummer

N7199331498J