Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung
§ 33. (1) Ärzte, die nicht für die in § 29 Abs. 3 genannten Aufgaben, sondern nur zur Absolvierung der Ausbildung zum Facharzt (§ 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373) an einer Universitätseinrichtung aufgenommen werden, stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden.Paragraph 33, (1) Ärzte, die nicht für die in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Aufgaben, sondern nur zur Absolvierung der Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373) an einer Universitätseinrichtung aufgenommen werden, stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (Paragraph 61, Absatz 2,) stehen, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Ärzte umfassen alle in den auf Grund des Ärztegesetzes 1984 erlassenen Ausbildungsvorschriften für das betreffende Sonderfach vorgesehenen Tätigkeiten.Die Aufgaben der in Absatz eins, genannten Ärzte umfassen alle in den auf Grund des Ärztegesetzes 1984 erlassenen Ausbildungsvorschriften für das betreffende Sonderfach vorgesehenen Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Ärzte erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes (Klinikvorstandes) nach Anhörung der Institutskonferenz (Klinikkonferenz). Der Rektor kann die Befugnis zur Aufnahme an den Dekan delegieren.Die Aufnahme der in Absatz eins, genannten Ärzte erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes (Klinikvorstandes) nach Anhörung der Institutskonferenz (Klinikkonferenz). Der Rektor kann die Befugnis zur Aufnahme an den Dekan delegieren.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (§ 37) setzt ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (§ 20 Abs. 2) voraus.Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (Paragraph 37,) setzt ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (Paragraph 20, Absatz 2,) voraus.
Dokumentnummer
NOR12125140
Alte Dokumentnummer
N7199331506J