Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ärzte und Zahnärzte
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169) und Zahnärzte (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:
als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);als Universitätslehrer (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,);
als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;
zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).zur Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 17, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998).
(2)Absatz 2,Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
(5)Absatz 5,Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 37,) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.Absatz eins bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (Paragraph 61, Absatz 2,) stehen, nicht anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR40016570