Rechtstracker.at

§ 33 UOG 1993

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 13/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3301.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. I Nr. 13/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169) und Zahnärzte (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      als Universitätslehrer (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;
    3. Ziffer 3
      zur Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 17, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998).
  2. Absatz 2,Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
  5. Absatz 5,Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 37,) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (Paragraph 61, Absatz 2,) stehen, nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P33/NOR40016570