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§ 45 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4501.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Institutskonferenz

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes;
    2. Ziffer 2
      Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation am Institut, insbesondere hinsichtlich des Rechts zur Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts an den Dekan bzw. den Rektor bei den der Universitätsleitung zugeordneten Instituten;
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Institutsvorstandes;
    6. Ziffer 6
      Anforderung von Berichten und Informationen des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
    7. Ziffer 7
      Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes, die einer Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen,
    mit Zweidrittelmehrheit.
  2. Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist,
    zwei Vertreter dieser Gruppe.
  3. Absatz 3,Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gleichgestellt sind, festzustellen, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
  4. Absatz 4,An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes darf der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125152

Alte Dokumentnummer

N7199331518J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P45/NOR12125152