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§ 55 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5501.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsversammlung

Paragraph 55, (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.

  1. Absatz 2,Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
  2. Absatz 3,Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Absatz 2, in jeweils gleicher Anzahl an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden;
    4. Ziffer 4
      Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 4,Die auf Grund von Absatz 2, zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.
  5. Absatz 6,Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125162

Alte Dokumentnummer

N7199331528J