Rechtstracker.at

§ 76 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7601.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zentrale Verwaltung

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Die zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:
    1. Ziffer eins
      Studien- und Prüfungsverwaltung;
    2. Ziffer 2
      Personalverwaltung;
    3. Ziffer 3
      Haushalts- und Finanzverwaltung;
    4. Ziffer 4
      Gebäudebetrieb und technische Dienste;
    5. Ziffer 5
      Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
    6. Ziffer 6
      Rechtsangelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      Informations- und Veranstaltungswesen;
    8. Ziffer 8
      Drittmittelangelegenheiten;
    9. Ziffer 9
      Planungsvorbereitung;
    10. Ziffer 10
      allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane mit Ausnahme von Instituten;
    11. Ziffer 11
      Führung des Universitätsarchivs.
  2. Absatz 2,Die zentrale Verwaltung ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, der
    1. Ziffer eins
      ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
    Der Leiter der zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektor“.
  3. Absatz 3,Der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.
  4. Absatz 4,Soweit von der zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung, stehen, hat der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.
  5. Absatz 5,An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat zur Unterstützung des Dekans, des Studiendekans, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der in Absatz eins, genannten Aufgaben von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. In sachlich besonders begründeten Fällen kann der Rektor dem Dekanat auch Teilbereiche von Aufgaben des zentralen Informatikdienstes zuordnen. Der Leiter des Dekanats wird vom Rektor auf Vorschlag des Universitätsdirektors und nach Anhörung des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor“. Der Dekanatsdirektor untersteht dem Dekan. Der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist der Dekanatsdirektor an die Weisungen des Universitätsdirektors gebunden.

Schlagworte

Studienverwaltung, Haushaltsverwaltung, Inventarverwaltung, Informationswesen, Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125183

Alte Dokumentnummer

N7199331549J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P76/NOR12125183