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§ 75 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7501.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

römisch elf. ABSCHNITT

DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 75, (1) An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:

  1. Ziffer eins
    zentrale Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    zentraler Informatikdienst;
  3. Ziffer 3
    Universitätsbibliothek.
  1. Absatz 2,Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.
  2. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.
  3. Absatz 4,Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.
  4. Absatz 5,Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125182

Alte Dokumentnummer

N7199331548J