Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
72/13 Studienförderung
Text
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:Paragraph 46, (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.
(2)Absatz 2,Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Dokumentnummer
NOR12125333
alte Dokumentnummer
N7199433106J