Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
72/13 Studienförderung
Text
Berufung gegen die Senatsentscheidung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2)Absatz 2,Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40088699