Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Präsidium
§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidium geleitet.Paragraph 11, (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidium geleitet.
(2)Absatz 2,Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
(3)Absatz 3,Die Funktionen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode öffentlich auszuschreiben.
(4)Absatz 4,Der Präsident ist vom Kollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Der Wahlvorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung ist den eingegangenen Bewerbungen zu entnehmen.
(5)Absatz 5,Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Kollegium gewählt. Die Funktionsperiode der Vizepräsidenten beginnt mit deren Wahl und endet mit der Wahl der nächstfolgenden Vizepräsidenten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten endet die Periode der Vizepräsidenten mit der Wahl der Vizepräsidenten auf Vorschlag des neuen Präsidenten. Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident antragsberechtigt ist.Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Kollegium gewählt. Die Funktionsperiode der Vizepräsidenten beginnt mit deren Wahl und endet mit der Wahl der nächstfolgenden Vizepräsidenten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten endet die Periode der Vizepräsidenten mit der Wahl der Vizepräsidenten auf Vorschlag des neuen Präsidenten. Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident antragsberechtigt ist.
(6)Absatz 6,Das Kollegium kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben (§ 8 Abs. 4). In Ausübung seines Aufsichtsrechtes kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden des Kollegiums zur Einberufung einer Sitzung des Kollegiums mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Präsidenten auffordern.Das Kollegium kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben (Paragraph 8, Absatz 4,). In Ausübung seines Aufsichtsrechtes kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden des Kollegiums zur Einberufung einer Sitzung des Kollegiums mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Präsidenten auffordern.
(7)Absatz 7,Das Präsidium ist ein Kollegialorgan und entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 7 Abs. 5). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.Das Präsidium ist ein Kollegialorgan und entscheidet mit Stimmenmehrheit (Paragraph 7, Absatz 5,). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Dokumentnummer
NOR12125380
Alte Dokumentnummer
N7199435085J