Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1115.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 1109.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Präsidium

Paragraph 11, (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidium geleitet.

  1. Absatz 2,Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten;
    2. Ziffer 2
      den Vizepräsidenten.
  2. Absatz 3,Die Funktionen des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode öffentlich auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Der Präsident ist vom Kollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Der Wahlvorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung ist den eingegangenen Bewerbungen zu entnehmen.
  4. Absatz 5,Die Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Kollegium gewählt. Die Funktionsperiode der Vizepräsidenten beginnt mit deren Wahl und endet mit der Wahl der nächstfolgenden Vizepräsidenten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten endet die Periode der Vizepräsidenten mit der Wahl der Vizepräsidenten auf Vorschlag des neuen Präsidenten. Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, daß der Präsident antragsberechtigt ist.
  5. Absatz 6,Das Kollegium kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten aus wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ihrer Funktion entheben (Paragraph 8, Absatz 4,). In Ausübung seines Aufsichtsrechtes kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Vorsitzenden des Kollegiums zur Einberufung einer Sitzung des Kollegiums mit dem Tagesordnungspunkt Abberufung des Präsidenten auffordern.
  6. Absatz 7,Das Präsidium ist ein Kollegialorgan und entscheidet mit Stimmenmehrheit (Paragraph 7, Absatz 5,). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125380

Alte Dokumentnummer

N7199435085J