Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1115.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 1109.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Präsident/Präsidentin

Paragraph 11, (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.

  1. Absatz 2,Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.
  2. Absatz 3,Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegenheit zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen Präsidenten zu bestellen.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127617

Alte Dokumentnummer

N7199812841U