Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Präsident/Präsidentin
§ 11. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.Paragraph 11, (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird von einem Präsidenten geleitet und nach außen vertreten.
(2)Absatz 2,Der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt.
(3)Absatz 3,Der Präsident hat einen Abteilungsleiter mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen. Die Betrauung ist im Mitteilungsblatt kundzumachen. Mindestens einmal im Monat hat der Präsident seinen Stellvertreter über alle wesentlichen Geschäftsfälle zu informieren und diesem Gelegenheit zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Dauert die Verhinderung des Präsidenten voraussichtlich länger als drei Monate, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten nach Anhörung des Kuratoriums einen interimistischen Präsidenten zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12127617
Alte Dokumentnummer
N7199812841U