Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 12. (1) Dem Präsidium obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidiums:Paragraph 12, (1) Dem Präsidium obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidiums:
Verfügung über Personal-, Finanz- und Sachmittel;
Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums;
Erstellung von Vorlagen für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie für dessen Überschreitungen und Umgliederungen und für den jährlichen Rechnungsabschluß;
Antragstellung an das Kuratorium und an das Kollegium in allen Angelegenheiten;
Erlassung einer Geschäftsordnung des Präsidiums;
Aufbau und Anwendung eines Controlling-Instrumentariums.
Schlagworte
Personalmittel, Finanzmittel
Dokumentnummer
NOR12125381
Alte Dokumentnummer
N7199435086J