Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 12. (1) Dem Präsidenten obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidenten:Paragraph 12, (1) Dem Präsidenten obliegt im Rahmen der vom Kuratorium vorgegebenen allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zur Entscheidung zugewiesen sind. Insbesondere zählt zu den Aufgaben des Präsidenten:
Verfügung über Personal-, Finanz- und Sachmittel;
Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums;
Erstellung von Vorlagen für den jährlichen Budgetvoranschlag sowie für dessen Überschreitungen und Umgliederungen und für den jährlichen Rechnungsabschluß;
Antragstellung an das Kuratorium und an das Kollegium in allen Angelegenheiten;
Aufbau und Anwendung eines Controlling-Instrumentariums.
Schlagworte
Personalmittel, Finanzmittel, Controlling, Instrumentarium
Dokumentnummer
NOR12127618
Alte Dokumentnummer
N7199812842U