Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1315.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 1309.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 13, (1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Präsidiums, die Vollziehung der Beschlüsse des Präsidiums und die Vertretung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach außen. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten vertreten.

  1. Absatz 2,Stehen Beschlüsse des Präsidiums nach Auffassung des Präsidenten
    1. Ziffer eins
      in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung, so hat der Präsident in den Fällen der Ziffer eins, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und in den Fällen der Ziffer 2, das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechtes anzurufen.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125382

Alte Dokumentnummer

N7199435087J