Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 13. (1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Präsidiums, die Vollziehung der Beschlüsse des Präsidiums und die Vertretung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach außen. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten vertreten.Paragraph 13, (1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Präsidiums, die Vollziehung der Beschlüsse des Präsidiums und die Vertretung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach außen. Im Falle der zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten vertreten.
(2)Absatz 2,Stehen Beschlüsse des Präsidiums nach Auffassung des Präsidenten
in Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung, so hat der Präsident in den Fällen der Z 1 den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und in den Fällen der Z 2 das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechtes anzurufen.in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltsführung, so hat der Präsident in den Fällen der Ziffer eins, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und in den Fällen der Ziffer 2, das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechtes anzurufen.
Dokumentnummer
NOR12125382
Alte Dokumentnummer
N7199435087J