Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 13. Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des § 28 Abs. 2 oder des § 29 Abs. 1, hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechts anzurufen. Paragraph 13, Erfüllt die Entscheidung eines Organs des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Ansicht des Präsidenten einen Tatbestand des Paragraph 28, Absatz 2, oder des Paragraph 29, Absatz eins,, hat der Präsident den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oder das Kuratorium um Ausübung des Aufsichtsrechts anzurufen.
Dokumentnummer
NOR12127619
Alte Dokumentnummer
N7199812843U