Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 20. (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidium auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Das Präsidium hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.Paragraph 20, (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidium auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Das Präsidium hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Dem Abteilungsleiter obliegen folgende Angelegenheiten für den Bereich der Abteilung:
Antragstellung bzw. Stellungnahme an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;
Zuweisung der vom Präsidium zugeteilten finanziellen Mittel an die Projektgruppen;
Erstellung der Vorlage für den jährlichen Budgetantrag (Personal-, Finanz- und Sachaufwand) und für den jährlichen Rechnungsabschluß für die Abteilungsversammlung;
Entscheidung in Studien- und Prüfungsangelegenheiten im Sinne des § 7 Abs. 3 UOG und der §§ 27 Abs. 5 und 43 AHStG;Entscheidung in Studien- und Prüfungsangelegenheiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, UOG und der Paragraphen 27, Absatz 5 und 43 AHStG;
Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Organen zugeordnet sind.
Schlagworte
Dienstvertrag, Personalaufwand, Finanzaufwand, Studienangelegenheit,
Studienbetrieb
Dokumentnummer
NOR12125389
Alte Dokumentnummer
N7199435094J