Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 20. (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Der Präsident hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.Paragraph 20, (1) Zum Abteilungsleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation auf vier Jahre zu bestellen. Der Präsident hat die Funktion des Abteilungsleiters öffentlich auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Dem Abteilungsleiter obliegen folgende Angelegenheiten für den Bereich der Abteilung:
Antragstellung bzw. Stellungnahme an das (Anm.: richtig: den) Präsidenten zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;Antragstellung bzw. Stellungnahme an das Anmerkung, richtig: den) Präsidenten zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;
Zuweisung der vom Präsidenten zugeteilten finanziellen Mittel an die Projektgruppen;
Erstellung der Vorlage für den jährlichen Budgetantrag (Personal-, Finanz- und Sachaufwand) und für den jährlichen Rechnungsabschluß für die Abteilungsversammlung;
Entscheidung in allen Studien- und Prüfungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich andere Organe zuständig sind.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,)
Schlagworte
Dienstvertrag, Personalaufwand, Finanzaufwand, Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12127624
Alte Dokumentnummer
N7199812848U