Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 21. (1) Der Abteilungsversammlung gehörenParagraph 21, (1) Der Abteilungsversammlung gehören
die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,
Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation undVertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation und
Vertreter der Studierenden in gleicher Zahl an.
(2)Absatz 2,Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Abs. 1 erreicht wird.Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Absatz eins, erreicht wird.
(3)Absatz 3,Der Abteilungsversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;
Beschlußfassung über den jährlichen Rechnungsabschluß der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;
Stellungnahmen zu Anträgen des Abteilungsleiters an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;
Erlassung allgemeiner Richtlinien und Kontrolle des Abteilungsleiters im Hinblick auf die Einhaltung dieser allgemeinen Richtlinien;
Erlassung von Studienplänen und Unterrichtsplänen für Kurse und Lehrgänge;
Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß § 20 Abs. 2 Z 5;Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,;
Stellungnahme vor Einrichtung bzw. Einsetzung von Projektgruppen und Vorschlag an das Präsidium für die Bestellung von Projektgruppenleitern.
(4)Absatz 4,Unterrichtspläne für Kurse und Lehrgänge sind dem Kuratorium vor Verlautbarung im Mitteilungsblatt im Wege des Präsidiums vorzulegen. Die Verlautbarung hat auch die gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 festgesetzten Taxen zu enthalten. Die Verlautbarung kann erfolgen, wenn der Unterrichtsplan vom Kuratorium aus den in § 29 genannten Gründen nicht untersagt wurde.Unterrichtspläne für Kurse und Lehrgänge sind dem Kuratorium vor Verlautbarung im Mitteilungsblatt im Wege des Präsidiums vorzulegen. Die Verlautbarung hat auch die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, festgesetzten Taxen zu enthalten. Die Verlautbarung kann erfolgen, wenn der Unterrichtsplan vom Kuratorium aus den in Paragraph 29, genannten Gründen nicht untersagt wurde.
Dokumentnummer
NOR12125390
Alte Dokumentnummer
N7199435095J