Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2115.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 2109.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 21, (1) Der Abteilungsversammlung gehören

  1. Ziffer eins
    die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,
  2. Ziffer 2
    Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation und
  3. Ziffer 3
    Vertreter der Studierenden in gleicher Zahl an.
  1. Absatz 2,Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Absatz eins, erreicht wird.
  2. Absatz 3,Der Abteilungsversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;
    2. Ziffer 2
      Beschlußfassung über den jährlichen Rechnungsabschluß der Abteilung zur Vorlage an das Präsidium;
    3. Ziffer 3
      Stellungnahmen zu Anträgen des Abteilungsleiters an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;
    4. Ziffer 4
      Erlassung allgemeiner Richtlinien und Kontrolle des Abteilungsleiters im Hinblick auf die Einhaltung dieser allgemeinen Richtlinien;
    5. Ziffer 5
      Erlassung von Studienplänen und Unterrichtsplänen für Kurse und Lehrgänge;
    6. Ziffer 6
      Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,;
    7. Ziffer 7
      Stellungnahme vor Einrichtung bzw. Einsetzung von Projektgruppen und Vorschlag an das Präsidium für die Bestellung von Projektgruppenleitern.
  3. Absatz 4,Unterrichtspläne für Kurse und Lehrgänge sind dem Kuratorium vor Verlautbarung im Mitteilungsblatt im Wege des Präsidiums vorzulegen. Die Verlautbarung hat auch die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, festgesetzten Taxen zu enthalten. Die Verlautbarung kann erfolgen, wenn der Unterrichtsplan vom Kuratorium aus den in Paragraph 29, genannten Gründen nicht untersagt wurde.

Schlagworte

Dienstvertrag

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125390

Alte Dokumentnummer

N7199435095J