Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
15.08.1998 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2115.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 2109.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 21, (1) Der Abteilungsversammlung gehören

  1. Ziffer eins
    die Projektgruppenleiter und allenfalls weitere Vertreter des wissenschaftlichen Personals mit venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation,
  2. Ziffer 2
    Vertreter des wissenschaftlichen Personals ohne venia docendi gemäß Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation und
  3. Ziffer 3
    Vertreter der Studierenden in gleicher Zahl an.
  1. Absatz 2,Sind die Studierenden insbesondere aus Gründen einer studienbedingten starken personellen Fluktuation nicht in der Lage, Vertreter in ausreichender Anzahl in die Abteilungsversammlung zu entsenden, so führen die entsendeten Vertreter (der entsendete Vertreter) so viele Stimmen, daß das paritätische Stimmenverhältnis gemäß Absatz eins, erreicht wird.
  2. Absatz 3,Der Abteilungsversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Abteilung zur Vorlage an den Präsidenten;
    2. Ziffer 2
      Beschlußfassung über den jährlichen Rechnungsabschluß der Abteilung zur Vorlage an den Präsidenten
    3. Ziffer 3
      Stellungnahmen zu Anträgen des Abteilungsleiters an das Präsidium zum Abschluß von Dienst- und Werkverträgen;
    4. Ziffer 4
      Erlassung allgemeiner Richtlinien und Kontrolle des Abteilungsleiters im Hinblick auf die Einhaltung dieser allgemeinen Richtlinien;
    5. Ziffer 5
      Erlassung von Studienplänen und Festlegung der Taxen für Universitätslehrgänge;
    6. Ziffer 6
      Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Abteilungsleiters in Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5,;
    7. Ziffer 7
      Stellungnahme vor Einrichtung bzw. Einsetzung von Projektgruppen und Vorschlag an den Präsidenten für die Bestellung von Projektgruppenleitern.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,)

Schlagworte

Dienstvertrag

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12127625

Alte Dokumentnummer

N7199812849U