Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Projektgruppen
§ 22. (1) An einer Abteilung können nach Maßgabe der Satzung für die Vorbereitung und Betreuung von Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sowie zur Durchführung von diesbezüglichen Forschungsaufgaben Projektgruppen auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.Paragraph 22, (1) An einer Abteilung können nach Maßgabe der Satzung für die Vorbereitung und Betreuung von Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sowie zur Durchführung von diesbezüglichen Forschungsaufgaben Projektgruppen auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Als Projektgruppenleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des § 25 UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation zu bestellen.Als Projektgruppenleiter ist vom Präsidenten auf Vorschlag der Abteilungsversammlung ein Universitätslehrer mit venia docendi im Sinne des Paragraph 25, UOG oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12127626
Alte Dokumentnummer
N7199812850U