Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 640/1994BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 640/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Absatz 2 bis 8 ergebenden Beträge.
(2)Absatz 2,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 13 000 S, wenn
die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder
der Schüler eine sonstige unter § 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oderder Schüler eine sonstige unter Paragraph eins, fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder
der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)Absatz 3,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 14 000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 14 000 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, handelt.
(4)Absatz 4,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß § 8 Abs. 2 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß Paragraph 8, maßgebende Schulstufe mit Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe abgeschlossen hat. Der ausgezeichnete Schulerfolg im Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige ist in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als 3 sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit „ausgezeichnet“ zu bewerten sind.
(5)Absatz 5,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder 3 anzuwenden ist;die gemäß Absatz 6, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 anzuwenden ist;
die 23 000 S übersteigende Hälfte
der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Absatz 7, bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (Paragraphen 3, ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,);
die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.
(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern) beträgt
bis zu 70 000 S ......................... 0%
für die nächsten 55 000 S (bis 125 000 S) 20%
für die nächsten 36 000 S (bis 161 000 S) 25%
über 161 000 S .......................... 35%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.
(7)Absatz 7,Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (§ 14) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 14,) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Absatz 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Absatz 5, Ziffer 2, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
(8)Absatz 8,Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 48 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9)Absatz 9,Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
für jede noch nicht schulpflichtige Person 27 000 S;
für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur
für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 44 000 S;für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 44 000 S;
für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 55 000 S;für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im Paragraph eins, genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 55 000 S;
für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 22 000 S.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.Die Absetzbeträge vermindern sich um das 16 000 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Absatz 7, bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
(10)Absatz 10,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S;
wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 28 000 S;
beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 18 000 S.
Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.
(11)Absatz 11,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
Anmerkung
ÜR: Art. III und IV, BGBl. Nr. 373/1989
Schlagworte
Schulbeihilfe, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12125575
Alte Dokumentnummer
N7199440284J