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Art. 2 § 12

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 54/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 12 heute28.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1201.09.202227.10.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1201.09.202131.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
Art. 2 § 1201.09.201331.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1201.09.201231.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1216.07.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 1201.01.201015.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 2 § 1201.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 1201.09.200131.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
Art. 2 § 1201.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1201.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1201.09.199428.02.1997 § → § BGBl. Nr. 640/1994
Art. 2 § 1201.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 1201.09.199031.12.1993 BGBl. Nr. 468/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 54/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 75/2001

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe

und die Heimbeihilfe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Absatz 2 bis 8 ergebenden Beträge.
  2. Absatz 2,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 14 000 S, wenn
    1. Ziffer eins
      die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler eine unter Paragraph 9, Absatz eins, bzw. unter Paragraph 11, Absatz eins, fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
    3. Ziffer 3
      der Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
    4. Ziffer 4
      der Schüler verheiratet ist und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt.
    Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Ziffer 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 15 500 S, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, handelt.
  4. Absatz 4,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 4 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß Paragraph 8, maßgebende Schulstufe unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet' zu bewerten sind.
  5. Absatz 5,Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 6, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      die 25 000 S übersteigende Hälfte
      1. Litera a
        der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
      2. Litera b
        der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Absatz 7, bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (Paragraphen 3, ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,);
    3. Ziffer 3
      die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten des Schülers.

  (6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern) beträgt

bis zu 75 000 S ..............................................   0%

für die nächsten 15 000 S (bis 90 000 S) .....................  10%

für die nächsten 20 000 S (bis 110 000 S) ....................  15%

für die nächsten 20 000 S (bis 130 000 S) ....................  20%

über 130 000 S ...............................................  25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles) vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles (Wahlelternteiles) nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern) jedoch nicht in Wohngemeinschaft, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Eltern(Wahleltern)teil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.
  1. Absatz 7,Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) eine auf Grund eines Exekutionstitels, der gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung (Paragraph 14,) nicht älter als drei Jahre ist, festgelegte Unterhaltsleistung erbringt, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Absatz 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Absatz 5, Ziffer 2, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Exekutionstitel für die Unterhaltsleistung älter als drei Jahre ist, jedoch innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung eine Neufestsetzung bei Gericht begehrt wurde. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes ist ein Vorschuß auf Grund des Unterhaltsvorschußgesetzes gleichzuhalten.
  2. Absatz 8,Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten sind 30 Prozent des 51 000 S übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.
  3. Absatz 9,Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten des Schülers gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
    1. Ziffer eins
      für jede noch nicht schulpflichtige Person 29 200 S;
    2. Ziffer 2
      für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur
    3. Ziffer 8
      Schulstufe 35 700 S;
    4. Ziffer 3
      für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 47 500 S;
    5. Ziffer 4
      für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im Paragraph 9, Absatz eins, bzw. im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 59 400 S;
    6. Ziffer 5
      für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 24 000 S.
    Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 300 S übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Absatz 7, bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
  4. Absatz 10,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Schülers,
      1. Litera a
        wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 21 500 S;
      2. Litera b
        wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 30 500 S;
    2. Ziffer 2
      beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 500 S.
    Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.
  5. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. III und IV, BGBl. Nr. 373/1989

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12128497

Alte Dokumentnummer

N7199957792L