Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131eParagraph 131 e
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule
§ 131e. (1) An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.Paragraph 131 e, (1) An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht.Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Dokumentnummer
NOR12125584
alte Dokumentnummer
N7199440348J