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§ 131e SchOG

Fassungen
01.09.1999 bis 12.07.2001 — BGBl. I Nr. 96/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131e13.07.200130.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 131e01.09.199912.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 96/1999
§ 131e01.09.199431.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 e

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 96/1999

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 131 e, (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

  1. Absatz 2,Für Schulversuche im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128664

alte Dokumentnummer

N7199959797L