Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Ausreichende Studientätigkeit
§ 5. (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im NachweiszeitraumParagraph 5, (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im Nachweiszeitraum
die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Studienerfolges im ersten Studienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt hat, oderdie Voraussetzungen für eine Bestätigung des Studienerfolges im ersten Studienabschnitt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt hat, oder
als ordentlicher Hörer unter Einbeziehung allfälliger Ergänzungsprüfungen in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr als ordentlicher Hörer in Österreich Prüfungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer in einem Doktoratsstudium, das ein Diplomstudium zur Voraussetzung hatte, Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden absolviert hat, oder
die Diplomarbeit oder Dissertation approbiert erhalten hat, oder
als Teilnehmer eines Hochschullehrganges oder -kurses diesen ordnungsgemäß besucht und die vorgesehenen Prüfungen, gemessen am Stundenumfang, überwiegend positiv abgelegt hat, oder
als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer, der an keinem Hochschullehrgang oder -kurs teilnimmt, in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr in Österreich Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat,
am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (§ 4 Abs. 4), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Z 1 bis 3 und 6 entsprechend.am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (Paragraph 4, Absatz 4,), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Ziffer eins bis 3 und 6 entsprechend.
(2)Absatz 2,Umfaßt der Nachweiszeitraum drei Semester,
so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.
Schlagworte
Hochschullehrkurs, BGBl. Nr. 376/1967
Dokumentnummer
NOR12125602
Alte Dokumentnummer
N7199440744J