Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Ausreichende Studientätigkeit
§ 5. (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im NachweiszeitraumParagraph 5, (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im Nachweiszeitraum
mindestens eine Teilprüfung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer unter Einbeziehung allfälliger Ergänzungsprüfungen in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr als ordentlicher Hörer in Österreich Prüfungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
als ordentlicher Hörer in einem Doktoratsstudium, das ein Diplomstudium zur Voraussetzung hatte, Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden absolviert hat, oder
die Diplomarbeit oder Dissertation approbiert erhalten hat, oder
als Teilnehmer eines Hochschullehrganges oder -kurses diesen ordnungsgemäß besucht und die vorgesehenen Prüfungen, gemessen am Stundenumfang, überwiegend positiv abgelegt hat, oder
als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer, der an keinem Hochschullehrgang oder -kurs teilnimmt, in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr in Österreich Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat,
am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (§ 4 Abs. 4), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Z 1 bis 3 und 6 entsprechend.am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (Paragraph 4, Absatz 4,), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Ziffer eins bis 3 und 6 entsprechend.
(2)Absatz 2,Umfaßt der Nachweiszeitraum drei Semester,
so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.
Schlagworte
Hochschullehrkurs, BGBl. Nr. 376/1967, Pflichtfach
Dokumentnummer
NOR12126924
Alte Dokumentnummer
N7199760910J