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§ 5 FrStEVO

Fassungen
01.03.1997 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.03.199731.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 501.10.199428.02.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Ausreichende Studientätigkeit

Paragraph 5, (1) Eine ausreichende Studientätigkeit liegt vor, wenn der Studierende im Nachweiszeitraum

  1. Ziffer eins
    mindestens eine Teilprüfung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
  2. Ziffer 2
    als ordentlicher Hörer unter Einbeziehung allfälliger Ergänzungsprüfungen in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr als ordentlicher Hörer in Österreich Prüfungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat, oder
  3. Ziffer 3
    als ordentlicher Hörer in einem Doktoratsstudium, das ein Diplomstudium zur Voraussetzung hatte, Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden absolviert hat, oder
  4. Ziffer 4
    die Diplomarbeit oder Dissertation approbiert erhalten hat, oder
  5. Ziffer 5
    als Teilnehmer eines Hochschullehrganges oder -kurses diesen ordnungsgemäß besucht und die vorgesehenen Prüfungen, gemessen am Stundenumfang, überwiegend positiv abgelegt hat, oder
  6. Ziffer 6
    als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer, der an keinem Hochschullehrgang oder -kurs teilnimmt, in seinem ersten österreichischen Studienjahr (Nachweiszeitraum) Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden sowie im zweiten Studienjahr in Österreich Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden abgelegt hat,
  7. Ziffer 7
    am Studium behindert oder für andere als Studienzwecke beurlaubt war (Paragraph 4, Absatz 4,), wobei alle Beurlaubungen bzw. Behinderungen zusammen eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen; betraf die Beurlaubung oder Behinderung nur einen Teil des Nachweiszeitraumes, so vermindern sich die Stundenmaße gemäß Ziffer eins bis 3 und 6 entsprechend.
  1. Absatz 2,Umfaßt der Nachweiszeitraum drei Semester,

so hat der Studierende zumindest das Eineinhalbfache der gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 geforderten Stunden oder Teilprüfungen zu erbringen.

Schlagworte

Hochschullehrkurs, BGBl. Nr. 376/1967, Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12126924

Alte Dokumentnummer

N7199760910J