Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 777/1994zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,
Text
Angemessene Studiendauer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als angemessene Studiendauer ordentlicher Studien ist
bei Erweiterungsstudien das Doppelte der gesetzlichen Studiendauer,
bei Aufbaustudien und Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer,
bei Doktoratsstudien, die ein Diplomstudium voraussetzen, das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer; ist keine Studiendauer festgelegt, beträgt die angemessene Studiendauer zwölf Semester,
bei den übrigen Studien die gesetzlich höchstzulässige Studiendauer
anzusehen.
(2)Absatz 2,Als angemessene Studiendauer von Hochschullehrgängen und -kursen ist deren im Unterrichtsplan vorgesehene Dauer zuzüglich allfälliger Reprobationsfristen für die Abschlußprüfung anzusehen.
(3)Absatz 3,Die angemessene Studiendauer für Studienbewerber, denen Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses aufgetragen wurden, sowie für die außerordentlichen Hörer und Gasthörer entspricht der Zahl der im Zulassungsbescheid (Studienbuchblatt) vorgesehenen Semester.
(4)Absatz 4,Die angemessene Studiendauer verlängert sich um die Zahl jener Semester, in denen eine Studienbehinderung oder eine Beurlaubung für andere als Studienzwecke vorlag.
Schlagworte
Hochschullehrkurs
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12125601
Alte Dokumentnummer
N7199440743J