Rechtstracker.at

§ 4 FrStEVO

Fassungen
01.10.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199431.07.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 777/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 7, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,

Text

Angemessene Studiendauer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als angemessene Studiendauer ordentlicher Studien ist
    1. Ziffer eins
      bei Erweiterungsstudien das Doppelte der gesetzlichen Studiendauer,
    2. Ziffer 2
      bei Aufbaustudien und Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer,
    3. Ziffer 3
      bei Doktoratsstudien, die ein Diplomstudium voraussetzen, das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer; ist keine Studiendauer festgelegt, beträgt die angemessene Studiendauer zwölf Semester,
    4. Ziffer 4
      bei den übrigen Studien die gesetzlich höchstzulässige Studiendauer
    anzusehen.
  2. Absatz 2,Als angemessene Studiendauer von Hochschullehrgängen und -kursen ist deren im Unterrichtsplan vorgesehene Dauer zuzüglich allfälliger Reprobationsfristen für die Abschlußprüfung anzusehen.
  3. Absatz 3,Die angemessene Studiendauer für Studienbewerber, denen Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses aufgetragen wurden, sowie für die außerordentlichen Hörer und Gasthörer entspricht der Zahl der im Zulassungsbescheid (Studienbuchblatt) vorgesehenen Semester.
  4. Absatz 4,Die angemessene Studiendauer verlängert sich um die Zahl jener Semester, in denen eine Studienbehinderung oder eine Beurlaubung für andere als Studienzwecke vorlag.

Schlagworte

Hochschullehrkurs

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12125601

Alte Dokumentnummer

N7199440743J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/777/P4/NOR12125601