Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Bestätigung des Studienerfolges
§ 3. (1) Den Studierenden und den Studienbewerbern mit Zulassungsbescheid ist auf Anforderung eine Bestätigung des Studienerfolges (§ 2 Abs. 1 Z 4) auszustellen, sofern sie die angemessene Studiendauer (§ 4) nicht überschritten haben und eine ausreichende Studientätigkeit (§ 5) aufweisen. Die Bestätigung kann auch von Amts wegen ausgestellt werden.Paragraph 3, (1) Den Studierenden und den Studienbewerbern mit Zulassungsbescheid ist auf Anforderung eine Bestätigung des Studienerfolges (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) auszustellen, sofern sie die angemessene Studiendauer (Paragraph 4,) nicht überschritten haben und eine ausreichende Studientätigkeit (Paragraph 5,) aufweisen. Die Bestätigung kann auch von Amts wegen ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Hat der Studierende im Nachweiszeitraum an mehr als einer Universität (Hochschule) inskribiert, so ist die Bestätigung von jener Universität (Hochschule) auszustellen, an welcher er aufgenommen ist. Vom Studierenden beigebrachte Erfolgsnachweise anderer, auch ausländischer Universitäten oder Hochschulen sind einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Besucht ein Studienbewerber mit Zulassungsbescheid zur Vorbereitung auf eine oder mehrere vor der Immatrikulation abzulegende Ergänzungsprüfungen für diesen Zweck geeignete außeruniversitäre Kurse, so ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auf Grund einer entsprechenden Kursbesuchsbestätigung auszustellen. Bereitet sich ein Studienbewerber im Selbstunterricht vor, ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auszustellen, wenn ein Gutachten eines zur Abnahme der entsprechenden Ergänzungsprüfung bestellten Prüfers einen zielgerichteten Fortgang der Prüfungsvorbereitung bescheinigt.
(4)Absatz 4,Der Studierende hat der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Studienerfolges über den zuletzt abgelaufenen Nachweiszeitraum vorzulegen. Für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (Sichtvermerken), deren Geltungsdauer in den Monaten Oktober und November abläuft, ist jedoch die Bestätigung des Studienerfolges für den im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufenen Nachweiszeitraum ausreichend.
Dokumentnummer
NOR12125600
Alte Dokumentnummer
N7199440742J