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§ 3 FrStEVO

Fassungen
01.10.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199431.07.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 777/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Bestätigung des Studienerfolges

Paragraph 3, (1) Den Studierenden und den Studienbewerbern mit Zulassungsbescheid ist auf Anforderung eine Bestätigung des Studienerfolges (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) auszustellen, sofern sie die angemessene Studiendauer (Paragraph 4,) nicht überschritten haben und eine ausreichende Studientätigkeit (Paragraph 5,) aufweisen. Die Bestätigung kann auch von Amts wegen ausgestellt werden.

  1. Absatz 2,Hat der Studierende im Nachweiszeitraum an mehr als einer Universität (Hochschule) inskribiert, so ist die Bestätigung von jener Universität (Hochschule) auszustellen, an welcher er aufgenommen ist. Vom Studierenden beigebrachte Erfolgsnachweise anderer, auch ausländischer Universitäten oder Hochschulen sind einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Besucht ein Studienbewerber mit Zulassungsbescheid zur Vorbereitung auf eine oder mehrere vor der Immatrikulation abzulegende Ergänzungsprüfungen für diesen Zweck geeignete außeruniversitäre Kurse, so ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auf Grund einer entsprechenden Kursbesuchsbestätigung auszustellen. Bereitet sich ein Studienbewerber im Selbstunterricht vor, ist ihm die Bestätigung des Studienerfolges auszustellen, wenn ein Gutachten eines zur Abnahme der entsprechenden Ergänzungsprüfung bestellten Prüfers einen zielgerichteten Fortgang der Prüfungsvorbereitung bescheinigt.
  3. Absatz 4,Der Studierende hat der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Studienerfolges über den zuletzt abgelaufenen Nachweiszeitraum vorzulegen. Für die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (Sichtvermerken), deren Geltungsdauer in den Monaten Oktober und November abläuft, ist jedoch die Bestätigung des Studienerfolges für den im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufenen Nachweiszeitraum ausreichend.

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12125600

Alte Dokumentnummer

N7199440742J