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§ 2 FrStEVO

Fassungen
01.10.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.199431.07.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 777/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Studiennachweise

Paragraph 2, (1) Folgende vom Rektor der Universität oder Hochschule auszustellende Urkunden sind im Rahmen dieser Verordnung als Studiennachweise vorgesehen:

  1. Ziffer eins
    Bescheid über die Zulassung zum Studium (Studienbuchblatt);
  2. Ziffer 2
    Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung;
  3. Ziffer 3
    Inskriptionsbestätigung;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung des Studienerfolges.
  1. Absatz 2,Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes ist der Nachweis der Studienzulassung (Absatz eins, Ziffer eins,), für Hochschulen künstlerischer Richtung auch die Mitteilung des Termines der Aufnahmsprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,), als Studiennachweis ausreichend.
  2. Absatz 3,Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes gilt in folgenden Fällen die Inskriptionsbestätigung für das aktuelle Semester als ausreichender Studiennachweis:
    1. Ziffer eins
      bei ordentlichen Hörern der Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen jene der Studienrichtungen Architektur, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken, Musikerziehung und Instrumentalerziehung, bis zur Erreichung der angemessenen Studiendauer (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      bei den nicht von Ziffer eins, erfaßten ordentlichen Hörern sowie den außerordentlichen Hörern und den Gasthörern bis zum Ablauf des ersten Nachweiszeitraumes.
    Das aktuelle Semester ist das laufende Semester, sofern zwischen dessen Beginn und dem Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung (des Sichtvermerkes) mindestens zehn Wochen liegen, andernfalls das zuletzt abgelaufene Semester.
  3. Absatz 4,Der Nachweis der Zuerkennung eines Stipendiums durch
    1. Ziffer eins
      eine österreichische Gebietskörperschaft oder eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      eine österreichische Universität oder Hochschule,
    3. Ziffer 3
      den österreichischen Akademischen Austauschdienst,
    4. Ziffer 4
      das Afro-Asiatische Institut,
    5. Ziffer 5
      die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission (Fulbright-Kommission),
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall oder
    7. Ziffer 7
      das Österreichische Lateinamerika-Institut
    gilt als Bestätigung des Studienerfolges, sofern das Stipendium für die vorgesehene Dauer der Aufenthaltsbewilligung oder des Sichtvermerkes zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreicht.

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12125599

Alte Dokumentnummer

N7199440741J