Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremden-Studienerfolgsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 777/1994Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Inhalt und Form der Bestätigung
§ 6. (1) Die Bestätigung des Studienerfolges ist im Format DIN A 4 herzustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6, (1) Die Bestätigung des Studienerfolges ist im Format DIN A 4 herzustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Universität oder Hochschule und Datenverarbeitungsregisternummer;
Bezeichnung der Bestätigung als „Bestätigung des Studienerfolges für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes'';
Matrikelnummer, Familien- und Vorname(n) sowie Geburtsdatum des Studierenden;
Bestätigungstext „Die/Der Studierende weist den erforderlichen Studienerfolg gemäß Verordnung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerken studierender Fremder, BGBl. Nr. 777/1994, auf.'';Bestätigungstext „Die/Der Studierende weist den erforderlichen Studienerfolg gemäß Verordnung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerken studierender Fremder, Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,, auf.''; Angabe des Nachweiszeitraumes;
Angabe des Studiums (der Studien), auf das (die) sich die Bestätigung bezieht, bei Studien an anderen Universitäten oder Hochschulen unter Hinzufügung der betreffenden Universität oder Hochschule;
Ausstellungsdatum, Name des Ausstellers, Unterschrift oder Beglaubigung.
(2)Absatz 2,Bestätigungen, die vollständig automationsunterstützt erstellt und auf Papier mit Unterdruck gemäß Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung, BGBl. Nr. 219/1989, ausgegeben wurden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung.Bestätigungen, die vollständig automationsunterstützt erstellt und auf Papier mit Unterdruck gemäß Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,, ausgegeben wurden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung. (3)Absatz 3,Die Universität (Hochschule) hat die der Bestätigung zugrundeliegenden Nachweise derart aufzubewahren, daß das rechtmäßige Zustandekommen der Bestätigung ohne großen Aufwand nachvollziehbar bleibt. Diese Verpflichtung endet drei Jahre nach Abgang des Studierenden.
Dokumentnummer
NOR12125603
Alte Dokumentnummer
N7199440745J