Rechtstracker.at

§ 6 FrStEVO

Fassungen
01.03.1997 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.199731.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.10.199428.02.1997 BGBl. Nr. 777/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremden-Studienerfolgsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

FrStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Inhalt und Form der Bestätigung

Paragraph 6, (1) Die Bestätigung des Studienerfolges ist im Format DIN A 4 herzustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung der Universität oder Hochschule und Datenverarbeitungsregisternummer;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung der Bestätigung als „Bestätigung des Studienerfolges für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes'';
  3. Ziffer 3
    Matrikelnummer, Familien- und Vorname(n) sowie Geburtsdatum des Studierenden;
  4. Ziffer 4
    Bestätigungstext „Die/Der Studierende weist den erforderlichen Studienerfolg gemäß Verordnung über den Studienerfolg für Aufenthaltsbewilligungen und Sichtvermerke studierender Fremder, Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1994,, auf.'';
  5. Ziffer 5
    Angabe des Nachweiszeitraumes;
  6. Ziffer 6
    Angabe des Studiums (der Studien), auf das (die) sich die Bestätigung bezieht, bei Studien an anderen Universitäten oder Hochschulen unter Hinzufügung der betreffenden Universität oder Hochschule;
  7. Ziffer 7
    Ausstellungsdatum, Name des Ausstellers, Unterschrift oder Beglaubigung.
  1. Absatz 2,Bestätigungen, die vollständig automationsunterstützt erstellt und auf Papier mit Unterdruck gemäß Anlage 2 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989,, ausgegeben wurden, bedürfen keiner Unterschrift oder Beglaubigung.
  2. Absatz 3,Die Universität (Hochschule) hat die der Bestätigung zugrundeliegenden Nachweise derart aufzubewahren, daß das rechtmäßige Zustandekommen der Bestätigung ohne großen Aufwand nachvollziehbar bleibt. Diese Verpflichtung endet drei Jahre nach Abgang des Studierenden.

Schlagworte

Familienname

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12126925

Alte Dokumentnummer

N7199760911J