Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 613/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Hörerevidenz
§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).Paragraph 10, (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2)Absatz 2,Der Evidenzakt hat zu enthalten:
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.
(3)Absatz 3,Sofern die Universitätsdirektion in der Lage ist, Zweitausfertigungen von Studienbuchblättern oder von automationsunterstützt erstellten Zeugnissen und Bescheinigungen des Studienerfolges auf Antrag des Studierenden binnen zwei Wochen aus anderen Datenbeständen herzustellen, kann die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt unterbleiben.
(4)Absatz 4,Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12125758
Alte Dokumentnummer
N7199530302L