Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.02.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Hörerevidenz
§ 10. (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).Paragraph 10, (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).
(2)Absatz 2,Der Evidenzakt hat zu enthalten:
Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.
(3)Absatz 3,Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Universitätsdirektion dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12126211
Alte Dokumentnummer
N7199653228J