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§ 10 UniStEVO

Fassungen
01.02.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1013.09.199531.01.1996 § → § BGBl. Nr. 613/1995
§ 1001.06.199312.09.1995 § → § BGBl. Nr. 170/1993
§ 1001.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Hörerevidenz

Paragraph 10, (1) Die Universitätsdirektion hat für jeden Studierenden einen Akt anzulegen (Formular 1/1).

  1. Absatz 2,Der Evidenzakt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zweitausfertigungen der Studienbuchblätter;
    2. Ziffer 2
      sonstige Anträge und Erledigungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      Durchschriften von Zeugnissen und anderen Bescheinigungen des Studienerfolges, sofern nicht die Evidenthaltung der Zeugnisse den Dekanaten übertragen wurde.
  2. Absatz 3,Die laufende Herstellung von Zweitausfertigungen und deren Ablage im Evidenzakt kann unterbleiben, wenn die Universitätsdirektion dennoch in der Lage ist, dem Studierenden auf Antrag binnen zwei Wochen Zweitschriften von Studienbuchblättern und Zeugnissen zur Verfügung zu stellen. Bei Namensänderung kann die Zweitschrift auf den aktuellen Namen ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Der Studierende hat eine Änderung oder Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes, Änderungen oder Korrekturen aller übrigen auf dem Studienbuchblatt enthaltenen Angaben zur Person unter Vorlage der entsprechenden Dokumente, des Ausweises für Studierende und des Studienbuches mittels des Formulares 1/2 unverzüglich der Universitätsdirektion bekanntzugeben.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienangelegenheit

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12126211

Alte Dokumentnummer

N7199653228J