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§ 15 UniStEVO

Fassungen
13.09.1995 bis 31.01.1996 — BGBl. Nr. 613/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1513.09.199531.01.1996 BGBl. Nr. 613/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

13.09.1995BGBl. Nr. 613/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.1996

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15, (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

  1. Absatz 2,Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,) abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
  3. Absatz 4,Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.
  4. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienvorschrift

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12125761

Alte Dokumentnummer

N7199530305L