Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 613/1995Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von § 9 Abs. 1 noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.Paragraph 15, (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.
(2)Absatz 2,Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (§ 10 Abs. 2 Z 3) abgelegt werden.Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,) abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
(4)Absatz 4,Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.
(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1993 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Schlagworte
Studienvorschrift
Dokumentnummer
NOR12125761
Alte Dokumentnummer
N7199530305L