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§ 15 UniStEVO

Fassungen
01.02.1996 bis 31.07.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.02.199631.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1513.09.199531.01.1996 BGBl. Nr. 613/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15, (1) Sofern Zeugnisse über Einzelprüfungen, über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder über wissenschaftliche Arbeiten (Formulare 11 bis 14) abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, noch durch den Prüfer (Beurteilenden) ausgefertigt werden, hat der Studierende das entsprechende Formular auszufüllen. Der Prüfer (Beurteilende) hat die Note einzusetzen, das Zeugnis zu unterfertigen und dem Studierenden auszufolgen.

  1. Absatz 2,Neben den Prüfungsprotokollen können von den Zeugnissen über Einzelprüfungen und über den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Formulare 11 bis 13) Durchschriften angefertigt und im Evidenzakt des Studierenden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,) abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende können bis längstens zum Ende des Studienjahres 1994/95 weiterverwendet werden. Das von der Universitätsdirektion zugesandte Semesteretikett hat der Studierende auf Seite 8 des Ausweises in den letzten drei Gültigkeitsfeldern anzubringen. Enthalten diese bereits Gültigkeitsvermerke, so ist ein neuer Ausweis für Studierende auszustellen.
  3. Absatz 4,Bei Studien, die noch nach Studien- und Prüfungsvorschriften durchgeführt werden, die nicht auf dem AHStG beruhen, sind die bisherigen Zeugnisformulare weiterhin zu verwenden.
  4. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993, kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden.
  5. Absatz 6,Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion (Paragraphen eins, Absatz eins und 4, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins und 8, 10 Absatz eins, 3 und 4 sowie 12 Absatz 4,) und der Dekanate (Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz 2, Ziffer 3,) die zentrale Verwaltung. Bei der Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.
  6. Absatz 7,An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Universitätsdirektion die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung. Ausweise für Studierende, Studienbuchblätter sowie Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind vom Vorsitzenden des Kollegiums auszustellen. Bei der Zeugnisausstellung tritt der Abteilungsleiter an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Studienvorschrift, Studienverwaltung, Inskriptionsbestätigung

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12126213

Alte Dokumentnummer

N7199653230J