(6)Absatz 6,Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion (§§ 1 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 8, 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie 12 Abs. 4) und der Dekanate (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Z 3) die zentrale Verwaltung. Bei der Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion (Paragraphen eins, Absatz eins und 4, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins und 8, 10 Absatz eins, 3 und 4 sowie 12 Absatz 4,) und der Dekanate (Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Absatz 2, Ziffer 3,) die zentrale Verwaltung. Bei der Zeugnisausstellung (Formulare 13/2, 15, 16/1, 16/2 und 17 der Anlage 1) tritt der Studiendekan an die Stelle des Präses der Prüfungskommission.