Rechtstracker.at

§ 9 SchVV

Fassungen
01.09.1995 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 498/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 901.09.199531.03.2017 BGBl. Nr. 498/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 498/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 90/2017

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Entscheidung über die Durchführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR12125994

alte Dokumentnummer

N7199549497J