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§ 9 SchVV

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 90/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 901.09.199531.03.2017 BGBl. Nr. 498/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 90/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Entscheidung über die Durchführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Schlagworte

Klassenforum

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR40191954