Rechtstracker.at

Anl. 2/3

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 496/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/301.09.200231.08.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003
Anl. 2/301.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 499/1996
Anl. 2/301.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 496/1995
Anl. 2/301.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 604/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 496/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 499/1996

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

                                                       Anlage 2.3

                                                      ------------

  LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

                       GARTENBAU - ERWERBSGARTENBAU

                              I. STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                          Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                               Wochenstunden

  Pflichtgegenstände                             Jahrgang     Summe

                                            I   II  III   IV

---------------------------------------------------------------------

1.  Religion...........................   2    2    2    2       8

2.  Deutsch............................   4    2    2    2      10

3.  Lebende Fremdsprache...............   4    2    2    2      10

4.  Geschichte, Sozialkunde

     und Politische Bildung ............   -    2    2    2       6

5.  Geographie und Wirtschaftskunde....   3    -    -    -       3

6.  Mathematik und angewandte

     Mathematik.........................   4    2    2    -       8

7.  Elektronische Datenverarbeitung....   -    -    3    -       3

8.  Physik und angewandte Physik.......   4    -    -    -       4

9.  Chemie und angewandte Chemie.......   3    -    -    -       3

10.  Chemisches Laboratorium............   3    -    -    -       3

11.  Biologie *1).......................   4    -    -    -       4

12.  Botanik *1)........................   2    -    -    -       2

13.  Bodenkunde und Pflanzenernährung...   1    2    -    -       3

14.  Leibesübungen......................   2    2    2    2       8

15.  Allgemeine Produktionslehre........   -    2    -    -       2

16.  Pflanzenschutz *1).................   -    -    3    4       7

17.  Gemüsebau *1)......................   -    -    2    4       6

18.  Zierpflanzenbau unter Glas *1).....   -    -    2    6       8

19.  Versuchstechnik und Samenbau.......   -    -    -    2       2

20.  Gehölzkunde *1)....................   -    4    2    -       6

21.  Stauden und Sommerblumen *1).......   -    4    3    -       7

22.  Baumschulwesen und Obstbau.........   3    -    -    -       3

23.  Garten- und Landschafts-

     gestaltung *1).....................   -    5    2    -       7

24.  Vermessungskunde...................   -    2    -    -       2

25.  Maschinenkunde.....................   -    2    2    -       4

26.  Gewächshausbau und Heizungstechnik.   -    -    -    3       3

27.  Gartenbau und Blumenbinderei -

     Praktikum..........................   -    2    4    -       6

28.  Volkswirtschaftslehre..............   -    2    -    -       2

29.  Rechtskunde........................   -    -    -    2       2

30.  Betriebswirtschaftslehre und

     Rechnungswesen *1).................   -    2    4    7      13

-------------------------------------------------------------------

Gesamtstundenzahl.......................       39   39    39    155

-------------------------------------------------------------------

31. Pflichtpraktikum:

    Abschnitt  I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

    Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

                                               Wochenstunden

  Freigegenstände                                Jahrgang     Summe

                                            I   II  III   IV

---------------------------------------------------------------------

Geschichte der Gartenkunst.............    -    -    2    -       2

Zweite lebende Fremdsprache............    -    2    2    2       6

Kurzschrift............................    2    -    -    -       2

Volkskunde.............................    -    -    2    -       2

Organisations- und Führungslehre.......    -    -    -    2       2

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Musikerziehung.........................    2    1    1    1       5

Bildnerische Erziehung.................    2    -    -    -       2

Leibesübungen..........................    2    2    2    2       8

Hauswirtschaft.........................    2    2    -    -       4

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht *2)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 2

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 2

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 2.1

  1. Ziffer 7
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 8
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 2.2

  1. Ziffer 9
    CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 2.2

10. CHEMISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 2.2

11. BIOLOGIE

Siehe Anlage 2.2

12. BOTANIK

Siehe Anlage 2.2

  1. Ziffer 13
    BODENKUNDE UND PFLANZENERNÄHRUNG

Siehe Anlage 2.2

14. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

  1. Ziffer 15
    ALLGEMEINE PRODUKTIONSLEHRE

Siehe Anlage 2.2

16. PFLANZENSCHUTZ

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. und römisch vier. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

17. GEMÜSEBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch vier. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 18
    ZIERPFLANZENBAU UNTER GLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch vier. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 19
    VERSUCHSTECHNIK UND SAMENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

20. GEHÖLZKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch zwei. und römisch drei. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 21
    STAUDEN UND SOMMERBLUMEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch zwei. und römisch drei. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 22
    BAUMSCHULWESEN UND OBSTBAU

Siehe Anlage 2.2

  1. Ziffer 23
    GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch zwei. Jahrgang 2 Wochenstunden, im römisch drei. Jahrgang 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 24
    VERMESSUNGSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

25. MASCHINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 26
    GEWÄCHSHAUSBAU UND HEIZUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch fünf. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

  1. Ziffer 27
    GARTENBAU UND BLUMENBINDEREI - PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die häufigsten Arbeitsverfahren eines gartenbaulichen Betriebes kennen. Er soll ausgewählte Arbeiten zuverlässig und genau durchführen und aus produktions- und arbeitstechnischer Sicht erläutern können.

Der Schüler soll gärtnerisch wichtige Kulturpflanzen sowie gärtnerische Werkstoffe und Behelfe kennen. Er soll Produkte des Gartenbaues zweckentsprechend, geschmackvoll und werbewirksam zu Gestecken und Arrangements verarbeiten können; er soll damit Räume für gegebene Anlässe schmücken können.

Der Schüler soll sein Arbeitsergebnis beurteilen können und aus der Arbeit Befriedigung gewinnen.

Er soll bereit sein, Gesundheits-, Umweltschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen.

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch drei. Jahrgang

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.5, römisch vier. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes auf die einzelnen Themenbereiche empfohlen:

                                         Wochenstunden

Fachpraktischer Unterricht                im Jahrgang

zum Pflichtgegenstand                       II    III

Gemüsebau                                   1      1

Zierpflanzen unter Glas                     1      1

Blumenbinderei                              -      2

                                           --------

Gesamtstundenzahl                           2      4

Im übrigen siehe Anlage 1.5

28. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 2

29. RECHTSKUNDE

Siehe Anlage 2.2

  1. Ziffer 30
    BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 2.2

31. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 2.1

B. FREIGEGENSTÄNDE

GESCHICHTE DER GARTENKUNST

Siehe Anlage 2.2

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 2

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 2

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 2

AKTUELLE FACHGEBIETE

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,)

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 2

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

---------------------------------------------------------------------

*1) mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch drei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR12126039

Alte Dokumentnummer

N7199550052J