Rechtstracker.at

Anl. 3/1

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 496/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/101.09.200331.08.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2004
Anl. 3/101.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 350/2002
Anl. 3/101.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 499/1996
Anl. 3/101.09.199531.08.1996 BGBl. Nr. 496/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 496/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 499/1996

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 3 1

Text

                                                         Anlage 3.1

                                                       --------------

LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

                      ALLGEMEINE LANDWIRTSCHAFT

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

Pflichtgegenstände                         Jahrgang

                                        I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion .........................  2       2      2          6

2. Deutsch ..........................  3       3      3          9

3. Lebende Fremdsprache .............  4       3      3         10

4. Geschichte, Sozialkunde und

    Politische Bildung ...............  2       2      2          6

5. Geographie und Wirtschaftskunde ..  -       2      -          2

6. Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................  3       3      2          8

7. Elektronische Datenverarbeitung ..  3       -      -          3

8. Physik und angewandte Physik .....  2       -      -          2

9. Chemie und angewandte Chemie .....  3       3      -          6

10. Chemisches Laboratorium ..........  2       2      -          4

11. Biologie und angewandte

    Biologie *1) .....................  5       -      -          5

12. Leibesübungen ....................  2       2      2          6

13. Pflanzenbau *1) ..................  2       2      4          8

14. Forstwirtschaft ..................  -       2      -          2

15. Tierhaltung und Tierzüchtung *1) .  -       3      5          8

16. Landwirtschaftliches Bauwesen ....  -       -      2          2

17. Landmaschinentechnik *1) .........  2       2      4          8

18. Volkswirtschaftslehre ............  -       2      -          2

19. Rechtskunde ......................  -       -      2          2

20. Betriebswirtschaftslehre und

    Rechnungswesen *1) ...............  2       4      4         10

21. Raumordnung und Umweltschutz .....  -       -      2          2

22. Agrarmarketing und Fremdenverkehr   2       2      2          6

---------------------------------------------------------------------

                 Gesamtstundenzahl ... 39      39     39        117

23. Pflichtpraktikum:

    4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Freigegenstände                         I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Obstbau und Bienenkunde ..............  2       -      -          2

Jagd und Fischerei ...................  -       2      -          2

Zweite lebende Fremdsprache ..........  2       2      2          6

Kurzschrift ..........................  2       -      -          2

Volkskunde ...........................  -       2      -          2

Organisations- und Führungslehre .....  -       -      2          2

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Unverbindliche Übungen                  I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Musikerziehung .......................  1       1      1          3

Bildnerische Erziehung ...............  2       -      -          2

Leibesübungen ........................  2       2      2          6

Hauswirtschaft .......................  2       2      -          4

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Förderunterricht *2)

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Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntgemacht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Siehe Anlage 3

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 3

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 7
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 3

8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 3

9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 3

10. CHEMISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 11
    BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 3

12. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

13. PFLANZENBAU

Siehe Anlage 3

14. FORSTWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Betriebsarten des Waldes kennen sowie gängige Holzernteverfahren erläutern können.

Der Schüler soll häufige Forstschäden identifizieren und Schutzmaßnahmen erläutern können. Er soll die Ausformungsmöglichkeiten von Rundholz für eine gegebene Marktsituation angeben können.

Der Schüler soll die Verantwortung des Waldbesitzers gegenüber der Gesellschaft bejahen.

römisch zwei. Jahrgang:

Waldbau:

Baumarten; Betriebsarten (Hoch-, Mittel-, Nieder- und Plenterwald);

Bestandsaufnahme und naturnahe Waldbewirtschaftung.

Forstschutz:

Abiotische und biotische Schadensquellen; Schutzmaßnahmen;

Waldhygiene.

Holzernte:

Maschinen und Geräte; Schlägerung, Holzmessung, Aufarbeitung, Bringung, Ausformung. Arbeitsgestaltung und Unfallverhütung.

Holzwirtschaft:

Wirtschaftsplanung für den Bauernwald; Forstrecht.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Forstwirtschaft als landwirtschaftlicher Betriebszweig.

Die betriebswirtschaftliche Funktion des Bauernwaldes läßt sich durch Schülerberichte aus dem elterlichen Betrieb sowie im Rahmen von Exkursionen und Lehrausgängen gut bewußtmachen.

Durch Zustandsanalysen von Bauernwäldern und Forstbetrieben können unterschiedliche Bewirtschaftungsformen veranschaulicht und die Wirkung von Pflegemaßnahmen beurteilt werden.

  1. Ziffer 15
    TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 16
    LANDWIRTSCHAFTLICHES BAUWESEN

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 17
    LANDMASCHINENTECHNIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 18
    VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 3

19. RECHTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 20
    BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll landwirtschaftliche Betriebe einrichten und führen und den Betriebserfolg nach ökonomischen, sozialen und ökologischen Kriterien beurteilen können. Er soll verschiedene Finanzierungsmittel und Finanzierungsformen beurteilen können.

Der Schüler soll für einzelne Produktions- und Arbeitsbereiche sowie für den gesamten Betrieb Daten erheben und beurteilen können.

Der Schüler soll die Situation des Marktes für landwirtschaftliche Produkte interpretieren und für unternehmerische Entscheidungen auswerten können. Er soll Marketinginstrumente auswählen und landwirtschaftliche Produkte unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Gesichtspunkte konsumorientiert und umweltbewußt vermarkten können.

Der Schüler soll fähig und bereit sein, innerhalb des Betriebes und überbetrieblich zusammenzuarbeiten.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Bewertung:

Bewertungsanlässe, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Wertarten, Bewertung einzelner Vermögensbestände, Bewertung des Gesamtbetriebes für verschiedene Anlässe.

Bilanzierung:

Inventur, Anlagenabschreibung, Rechnungsabgrenzung, Rückstellungen,

Rücklagen. Beurteilung des Betriebserfolges (subjektive und objektive Erfolgsmaßstäbe).

Personalverrechnung:

Einfache Abrechnung, Verrechnung mit der Krankenkasse und dem Finanzamt, Führung der gesetzlichen Aufzeichnungen.

römisch zwei. Jahrgang:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebszweige:

Natürliche, wirtschaftliche und rechtliche Einflußfaktoren, Wirtschaftlichkeit der Pflanzenproduktion, der Tierproduktion und der Nebenbereiche; Beurteilung von Kennzahlen für Teilbereiche des Betriebes.

Finanzierung und Investition:

Begriff und Arten der Finanzierung (Betriebs- und Investitionsfinanzierung, Eigen-, Selbst- und Fremdfinanzierung). Zinsen- und Rentenrechnung; Kredite (Formen, Besicherung, Tilgung, Kostenvergleich). Begriff und Arten der Investition; Wirtschaftlichkeit von Investitionen für Teilbereiche und für den Gesamtbetrieb, Leistungen und Kosten von Investitionen, Finanzierbarkeit von Investitionen.

Markt:

Agrarmärkte (Einflußfaktoren, Absatzformen, Absatzwege). Absatzförderung (Qualifizierung, Standardisierung, Herkunftsbezeichnung, Aufmachung und Verpackung, Konservierung, Lagerung). Märkte für pflanzliche und tierische Produkte sowie Betriebsmittel (Marktsituation, gesetzliche Bestimmungen, Vertragslandwirtschaft). Agrarproduktion und Ernährung. Handel (Funktionen, Außen- und Binnenhandel, Handelsgeschäfte). Marketing (Marktforschung, Vertriebssysteme, Werbung, Produkt und Sortimentgestaltung, Diversifikation, Spezialisierung).

Genossenschaftswesen:

Mitgliedschaft (Beitritt, Rechte und Pflichten, Haftung, Austritt), Organe (Arten, Wahl, Rechte und Pflichten), Geschäftsbereich, Revision, Verschmelzung, Auflösung, Konkurs.

römisch drei. Jahrgang:

Betriebsführung:

Managementfunktionen. Ökonomische und außerökonomische Ziele. Planung; Planungstheorie, Planungsmethoden (Programmplanung, Netzplan, lineare Programmierung), landwirtschaftliche Betriebsplanung, Erstellung von Investitions- und Finanzierungsplänen. Organisation, Menschenführung, Wechselbeziehung zwischen bäuerlichem Betrieb und Haushalt. Überbetriebliche Zusammenarbeit. Kontrolle.

Auswertung der Buchführung:

Bilanzanalyse, Berechnung von Kennzahlen (Rentabilität, Liquidität), Kapitalflußrechnung.

Versicherungswesen:

Sozialversicherung der Bauern und der Dienstnehmer, Lebens-,

Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Haushalts-, Feuer-, Hagel-,

Tierversicherung.

Steuern:

Gliederung der öffentlichen Abgaben; Begriffe;

Abgabenverfahrensrecht, Finanzstrafrecht. Grundsteuer samt Zuschlägen, Umsatz-, Einkommens-, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Kommunalabgabe, Getränkesteuer, Abgabe für alkoholische Getränke, Sonderbestimmungen für Land- und Forstwirtschaft (Pauschalierung, abgabenfreie Hausbranntweinerzeugung). Stempel- und Rechtsgebühren. Staatliche Beihilfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf die Betriebsführung und Buchführung im Fachgebiet. Besonders zweckdienlich ist die betriebswirtschaftliche Gegenüberstellung landwirtschaftlicher Produktionsalternativen.

Zur Einübung von Kooperations- und Entscheidungsfähigkeit empfiehlt sich besonders Gruppenarbeit. Rollenspiele ermöglichen das Erlebnis der Auswirkungen verschiedener Führungsstile sowie der positiven und negativen Funktionen in einer Gruppe. Exkursionen, Lehrausgänge und Vorträge schulfremder Personen erhöhen den Aktualitätsbezug.

Die aktuellsten Zahlen über Struktur und Produktionsbedingungen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft finden sich in Publikationen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, von Interessenverbänden und Fachorganisationen.

Bei der Besprechung der einzelnen Vermögensbestände ist die Einbeziehung der Wertarten und des Bewertungsverfahrens von Vorteil.

Die Datenbeschaffung für die Übungen kann von elterlichen Betrieben ausgehen. Vielseitiges Vergleichsmaterial ist für die Gewinnung eines Gesamtüberblicks wichtig. Die Buchführungsübungen gehen zweckmäßigerweise von der Verbuchung einfacher Belege aus und leiten über die Vertiefung durch Kontieren von Übungsbeispielen auf Arbeitsblättern zu komplexeren Geschäftsfällen (Abrechnung gewerblicher und genossenschaftlicher Handels- und Verwertungsbetriebe) über, wobei sowohl pauschalierte als auch buchführungspflichtige Betriebe berücksichtigt werden können. Zur vergleichenden Beurteilung einzelbetrieblicher Buchführungsergebnisse können Buchführungsstatistiken herangezogen werden.

Der Vergleich von Planungsvarianten erfolgt zweckmäßigerweise in Tabellenform, wobei auch der Ist-Zustand aufscheint.

Geeignete Übungsbeispiele im Themenbereich „Finanzierung und Investition'' machen die Zusammenhänge zwischen Gesamteinkommen, Lebenshaltungsaufwand und Kapitaldienstgrenze deutlich.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang 2 Wochenstunden. Die Übungen bieten Gelegenheit zur betriebswirtschaftlichen Bearbeitung größerer, auch fachübergreifender Projekte in Zusammenarbeit mit den Lehrern anderer Pflichtgegenstände. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, kommt dabei der Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung große Bedeutung zu.

In jedem Jahrgang sind 2 Schularbeiten, davon im römisch drei. Jahrgang eine bis zu dreistündige Schularbeit, zulässig.

  1. Ziffer 21
    RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 22
    AGRARMARKETING UND FREMDENVERKEHR

Siehe Anlage 3

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 3

B. FREIGEGENSTÄNDE

OBSTBAU UND BIENENKUNDE

Siehe Anlage 3

JAGD UND FISCHEREI

Siehe Anlage 3

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 3

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 3

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 3

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 3

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 3

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*1) Mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR12126042

Alte Dokumentnummer

N7199550055J