Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1995Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummern direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln:
die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen aus dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, sowiedie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen aus dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, sowie die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(2)Absatz 2,Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über das Bundesrechenamt als Dienstleister des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12126094
Alte Dokumentnummer
N7199551279J