Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2003Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Daten des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehegatten über die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.Daten des Antragstellers, seiner Eltern und seines Ehegatten über die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, nach dem Karenzurlaubszuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, und nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln. (2)Absatz 2,Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ GmbH als Dienstleister des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40045170