Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2003Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Folgende Daten des Antragstellers, seiner Eltern und Geschwister sowie seines Ehegatten sind im Rahmen von Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz von der Studienbeihilfenbehörde durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, c und e EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, die gemäß § 32 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, erforderliche Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung,die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, erforderliche Angehörigeneigenschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung, den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zum Zeitpunkt der Antragstellung,
das Bestehen einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG, für den Zeitraum des Bezuges einer Studienbeihilfe unddas Bestehen einer begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG, für den Zeitraum des Bezuges einer Studienbeihilfe und
die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR40045169